Unsere Satzung

Präambel:
Eine gesunde Geburtskultur fördert eine menschlichere Gesellschaft. Der Berufsstand der Hebammen tritt ein für den Erhalt der größtmöglichen Gesundheit für die Phasen der Familienplanung, der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes sowie der Säuglings- und Stillzeit. Pubertät und Senium gehören ebenso zum professionellen Berufsfeld der originär tätigen Hebammen. Der Erhalt der Profession in seiner Eigenständigkeit als autonomer Beruf, die fachliche Ausrichtung auf rein hebammengeleitete Betreuung und Geburtshilfe sind ebenso Ziele des Vereins wie die Förderung von Frauen- und Kinderrechten und die Erhaltung eines bereits als „Weltkulturerbe“ zur Anerkennung beantragten und zu schützenden Gutes, nämlich des Hebammenwesens. Der Verein sieht in der Verfolgung und Erreichung seiner Ziele einen maßgeblichen Beitrag für eine gesunde Gesellschaft.

Da es sich bei der rein hebammengeleiteten Betreuung und Geburtshilfe um eine hochspezialisierte fachliche Ausrichtung handelt, sieht es der Verein als seine Verpflichtung an, sich für den Fortbestand dieser Arbeitsweise, des originären und traditionellen Hebammenhandwerks einzusetzen, Hebammen darin zu schulen und das Qualitätssiegel THK® des Vereins zu vergeben, um die Qualität für die Gesellschaft sichtbar zu machen, sowie Elterninitiativen und Familien zu unterstützen, die diese Ziele teilen.

Paragraphen der Satzung

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Fachverband des Hebammenhandwerks e.V. (DFH). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bad Oldesloe. Die Geschäftsstelle des Vereins kann sich bei Bedarf an einem anderem Ort befinden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zwecke des Vereins sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Verwirklichung dieser Zwecke wird angestrebt, indem sich der Verein den in den folgenden Absätzen beschriebenen Aufgaben stellt:

(1) Pflege der hebammengeleiteten Betreuung und Geburtshilfe, die unter fachlich anerkannten Bedingungen konsequent bedürfnisorientierte Hebammenhilfe leistet

(2) Öffentliche Bekanntmachung und Förderung der Hebammentätigkeit, indem der Verein den Blick auf das Recht jeder Frau auf professionelle Begleitung durch alle Wechselphasen der weiblichen Sexualität und auf die zwischenmenschliche Bindungsförderung am Lebensanfang im Sinne präventiver Gesundheitspflege lenkt

(3) Erweiterung der fachlichen Kompetenzen von Hebammen in der rein hebammengeleiteten Betreuung und Geburtshilfe auf der Grundlage der Kunst des traditionellen Hebammenhandwerks und im Sinne der Salutogenese nach Antonovsky. Dazu gehört z.B. die Schaffung und Durchführung eigener Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf Basis der Qualitätskriterien der THK®-Marken, Schaffung und Betrieb dafür geeigneter Einrichtungen sowie die Prüfung externer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf ihre Tauglichkeit und gegebenenfalls deren Förderung

(4) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit anderen Organisationen, die die vielfältigen Lebenswirklichkeiten von Hebammen, Frauen, Kindern und Familien zu verbessern suchen. Dazu gehört auch der fachliche Austausch z.B. mit Hebammen, ÄrztInnen, Geburts- und Krankenhäusern, Ausbildungsstätten, Behörden, Initiativen und Verbänden

(5) In Verpflichtung für die nachfolgenden Generationen setzt sich der Verein für eine nachhaltige Nutzung aller gesundheitsfördernden Ressourcen ein, in dem er sich bei Bedarf z.B. an Gesetzgebungsverfahren beteiligt, an öffentlichen Anhörungen teilnimmt oder durch entsprechende Stellungnahmen mitwirkt

(6) Durchführung oder fördernde Unterstützung von Forschungsprojekten zum Thema Geburtshilfe

(7) Daneben versteht sich der Verein als Ansprechpartner und Unterstützer praktisch tätiger Hebammen, unabhängig ob Vertragspartnerin der GKV oder nicht, und steht diesen zur Seite durch:

• Unterstützung im praktischen Arbeitsalltag
• Erstellung von Leitlinien über die spezielle Berufsausübung in der rein hebammengeleiteten Betreuung und Geburtshilfe, besonders auch im häuslichen Umfeld
• die Mitwirkung an der Schaffung von Angeboten adäquater Berufsversicherungen
• bei Bedarf Vermittlung von Expertinnen als Gutachterinnen in Schadensfällen oder als Rechtsbeistand
• Recherche, Erhalt und Weitergabe des überlieferten fachlichen Wissens der Geburtshilfe, um in Verbindung mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine qualitativ hochwertige, nicht-invasive Versorgung der Schwangeren, Gebärenden, Mütter und ihrer Kinder zu gewährleisten
• Erhalt des Berufsstandes in seiner Eigenständigkeit als autonomer Beruf

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein erhält seine Mittel zur Verwirklichung der Satzungszwecke über Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Teilnehmerbeiträge, Lizenzgebühren, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und öffentliche Zuschüsse.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, entweder als stimmberechtigtes Vollmitglied oder als nicht stimmberechtigtes Förder- oder Ehrenmitglied.

(2) Vollmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv für die Zwecke und Aufgaben des Vereins im Sinne des §7 (7) einsetzen möchte.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in dem Satzungszweck des Vereins eine Berechtigung sehen und sich für dessen Verwirklichung unterstützend einsetzen wollen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Aufnahmebestätigung; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen Mitglied überlassen werden.

(6) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der für das laufende Kalenderjahr fällige Mitgliedsbeitrag muss dennoch entrichtet werden, es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.

(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder den Satzungszweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

(8) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(9) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(10) Mitglieder, die sich im Sinne des §7 (7) für die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß §2 aktiv einbringen wollen, können sich an den Vorstand wenden.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Post/per Fax/per Email) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.

(3) Die Versammlungsleitung hat ein Mitglied des Vorstands.

(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vollmitglieder gefasst; dabei wird offen mit Handzeichen abgestimmt.

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer; Wiederwahl ist möglich.

(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und Schriftführerin zu unterschreiben ist.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, deren Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung geregelt wird. Im Sinne von §2 (1) – (4) ist die Mitarbeit von mindestens zwei Hebammen im Vorstand wünschenswert.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, die den Verein gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Vollmitglieder gewählt werden; mit dem Ausscheiden aus dem Verein gemäß §4 (6) – (8) endet die Arbeit als Vorstandsmitglied. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vollmitglied des Vereins kooptieren, das dann in der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl bestätigt werden muss.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand geregelt werden.

(5) Über die Arbeit des Vorstandes in Vorstandssitzungen, Telefonkonferenzen etc. und über dabei gefasste Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.

(6) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Seine Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit entstehen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Auf Antrag kann die Ehrenamtspauschale gem. §3, Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden.

(7) Der Vorstand kann zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben bzw. zur Umsetzung von Beschlüssen des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung bei Bedarf dafür geeignete Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Expertenzirkel, Landes-/Gebiets-/Regionalvertreter etc. einsetzen, deren Mitwirkende nicht ausschließlich Vereinsmitglieder im Sinne des § 4 (1)-(3) sein müssen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(8) Der Vorstand kann einen oder mehrere Besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen.

(1) Zur Auflösung des Vereins hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen von anwesenden Vollmitgliedern für eine Auflösung erforderlich ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Einrichtung einer Stiftung mit entsprechendem Zweck ist ebenfalls möglich.

(1) Diese Satzungsänderung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 16.05.2022 durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 31.08.2021 und tritt nach erfolgter Eintragung beim Amtsgericht Lübeck in Kraft.

(2) Der Vorstand ist bevollmächtigt, formale Änderungen an der Satzung im Auftrag der Behörden durchzuführen.

Tag der Eintragung: 04.03.20

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